1. Anwendungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss

1.1. Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Instandhaltungsarbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen sowie Wartungsarbeiten) - nachfolgend auch „Leistungen" genannt - durch den Auftragnehmer sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Instandhaltungsbedingungen" (nachfolgend auch  „Vertragsbedingungen" genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung - auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

1.2. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von 10 Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

1.3. Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend, wobei die Textform ausreichend ist.

1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden.

1.5. Der zugrunde liegende Instandhaltungsvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1.6. Mit der Übertragung des Instandhaltungsauftrages gilt gleichzeitig gegenüber dem Auftragnehmer die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

2. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

2.1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Instandhaltungspreis angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Kann die Instandhaltung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen die Kosten um 20 % überschritten werden.

2.2. Stellt sich bei Ausführung der Leistungen heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftraggeber davon in Textform zu verständigen; dessen Einverständnis gilt als erteilt, wenn er der Erweiterung dieser Leistungen nicht unverzüglich widerspricht – auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.

2.3. Wird vor der Ausführung der Instandhaltung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird, wobei Textform ausreichend ist. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Vorleistungen werden dem Auftraggeber grundsätzlich in Rechnung gestellt und sind inklusive Arbeits- und Reisezeit zu bezahlen.

3. Preis und Zahlung

3.1. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

3.3. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3.4. Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechts-hängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

4. Mitwirkung des Auftraggebers an seinem Instandhaltungsort

4.1. Bei der Durchführung der Leistungen hat der Auftraggeber dem Instandhaltungspersonal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.

4.2. Der Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsort obliegt dem Auftraggeber.

4.3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Instandhaltungsort zu sorgen.

4.4. Der Instandhaltungsleiter des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Instandhaltungspersonal des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

5. Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers an seinem Instandhaltungsort

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

5.2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Instandhaltung vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Instandhaltung die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

5.4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Instandhaltungspersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

5.5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

5.6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Instandhaltungspersonals unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

5.7. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

5.8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

6. Frist für die Durchführung der Instandhaltung

6.1. Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

6.2. Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen.

6.3. Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

6.4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Instandhaltungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.5. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen – nicht.

6.6. Unbeschadet Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß Ziff. 6.4 dieser Vertragsbedingungen dem Auftraggeber auf einen mit dem Instandhaltungsgegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

7. Abnahme der Leistung, Übernahme durch den Auftraggeber

7.1. Die Fertigstellung einer Instandhaltungsleistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.

7.2. Ist die Instandhaltungsleistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.

7.3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Instandhaltungs-gegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.

8. Gefahrentragung und Transport

8.1. Der Hin- und Rücktransport des Instandhaltungsgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

8.2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

8.3. Die vom Auftraggeber zur Instandhaltung übergebenen Instandhaltungsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht  versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gedeckt.

9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

9.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteile bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Instand-haltungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

9.2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Instandhaltungsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und  sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäfts-verbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.

9.3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Instandhaltungsgegenstands ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentums-übertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

9.4. Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache  anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

10. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon  ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

11. Mängelansprüche

11.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Instandhaltungsmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Instandhaltungsgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Ziff. 11.3 und 12 dieser Vertragsbedingungen – ausgeschlossen.

11.2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandhaltungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

11.3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

12. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

12.1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Instandhaltungsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 11 und 12.2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

12.2. Für Schäden, die nicht am Instandhaltungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur 

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.,Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

13. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk und verursacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

14.2. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: August 2017